Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure – Hochschulgruppe Rostock e.V.“ im folgenden abgekürzt: HG, und hat den Sitz in Rostock

(2) Die HG ist Mitglied im „Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure e.V.“ (im fogenden abgekürzt: VWI). Die Satzung des VWI und die Rahmenordnung für die VWI-Hochschulgruppen sind für die HG bindend.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen sowie der Studierenden aller Fachrichtungen an der Universität. Die Hochschulgruppe hat es sich zur Aufgabe gemacht die Idee des interdisziplinären Studiums, in dem Natur- und Ingenieurwissenschaften mit Wirtschaft- und Sozialwissenschaften integriert werden, zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche, fachspezifische Veranstaltungen, durch Organisation von Zusammenkünften zwischen Personen aus der Wirtschaft und Wissenschaft und den Studierenden, durch Sammlung und Verbreitung von studien- und hochschulinternen Informationen, durch Erfahrungsaustausch der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, durch Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland und die Pflege internationaler Beziehungen zu akademischen und studentischen Mitgliedern von Ausbildungsstätten sowie zu Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, Studierende und Unternehmen auf verschiedenen Gebieten zusammenzuführen und den Hochschulstandort bekannter und attraktiver zu machen.

Jeder Beschluß über die Änderung des §1 dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt dem VWI-Vorstand vorzulegen.

 

§3 Mittelverwendung / Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder einzelwirtschaftliche Geschäftsinteressen seiner Mitglieder. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.

 

§4 Haftung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich; gegen diesen Beschluß kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig. Beiratsmitglieder werden auf Antrag durch den Vorstand bestellt und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Beirates.

a) Der Verein hat Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Beiratsmitglieder

zu a) Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Universität Rostock in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen oder einer vergleichbaren Fachrichtung eingeschrieben ist und zugleich Mitglied im VWI ist. Es können darüber hinaus andere Studierende aufgenommen werden, die in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins tatkräftig zu fördern. Studentische Mitglieder des VWI werden zugleich ordentliche Mitglieder der HG wenn sie an der Universität Rostock eingeschrieben sind.

zu b) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins, denen aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder aufgrund herausragender fachlicher Leistungen, die das Ansehen des Vereins mehren, die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Die Verleihung wird mehrheitlich durch den Vorstand beschlossen.

zu c) Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Verbände, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u.a.) werden, die fähig und willens ist, den Verein in seinen Zielen und Zwecken zu unterstützen.

zu d) Beiratsmitglieder

Beiratsmitglied kann werden, wer an der Universität Rostock in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen oder einer vergleichbaren Fachrichtung eingeschrieben war und einen Abschluss in dem jeweiligen Studiengang erreicht.

Die Mitglieder des Beirats können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der HG jederzeit niederlegen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Die im VWI für studentische Mitglieder gültigen Mitgliedsbeiträge sind dem VWI gegenüber zu entrichten. Die HG erhält zur Durchführung ihrer Aktivitäten Finanzmittel vom VWI im Rahmen der Ausgaben- und der Finanzordnung des VWI. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der HG endet durcht hat sowie während seiner Studienzeit Mitglied im Vorstand der Hochschulgruppe war. Es können darüber hinaus auf besonderen Antrag an den Beirat andere Persönlichkeiten aufgenommen werden, die in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins tatkräftig zu fördern.

a) Austritt aus dem VWI

b) Ausschluss bzw. Streichung von der Liste der Mitglieder gemäß §6 Ic) der VWI-Satzung vom 19.7.97, gilt für ordentliche Mitglieder

c) für ordentliche Mitglieder

Ausschluss bzw. Streichung von der Liste der Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder durch den Vorstand der Hochschulgruppe

Ausschluss bzw. Streichung von der Liste der Beiratsmitglieder durch den Vorstand des Beirates.

Tod

Nach §7 c) ausgeschiedene ordentliche Mitglieder werden automatisch Jungmitglieder des VWI.

 

Organe

Organe der HG sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder nach §5. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens jedes Jahr, und zwar im ersten Halbjahr, statt. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen im voraus durch den Vorstand der HG einzuladen. Dies kann durch Aushang oder Anschreiben geschehen. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Sitzungsleiter unterschrieben.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
4. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6. Wahl des Rechnungsprüfers.
7. Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers.
8. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach den Maßgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Der Antrag auf Satzungsänderung wird allen Mitgliedern durch Aushang oder Anschreiben bekannt gemacht. Für Änderungen von §1 dieser Satzung siehe dort. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Satzung kann nur mit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Vorstand

1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus 5 gleichberechtigten Personen
2. In den Funktionen: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Eventmanager, Schatzmeister (Finanzvorstand) und Internetkoordinator
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Geschäftsführung des Vereins gemeinschaftlich befugt. Zur Vertretungsberechtigung genügt die Unterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes.
4. Die Amtsdauer beträgt 1 Wahljahr
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Wenn ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode ausscheidet oder für längere Zeit sein Amt nicht ausüben kann, so müssen die Aufgaben auf die anderen Mitglieder des Vorstandes übergeben werden.
7. Der Schatzmeister der HG hat auf Verlangen gegenüber dem Schatzmeister des VWI einen Finanzbericht zu erstatten, sofern die Hochschulgruppe im Geschäftsjahr Geldleistungen seitens des VWI erhalten hat.

Beirat

Aufgabe des Beirates ist es, die Hochschulgruppe über das Maß einer fördernden Mitgliedschaft zu unterstützen. Insbesondere berufstätige, ehemalige Mitglieder des Vorstandes der Hochschulgruppe bilden den Beirat und stehen dem Vorstand der Hochschulgruppe beratend zur Seite.

Der Beirat muss einen Vorstand aus seinen Reihen wählen. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Personen angehören. Die Amtszeit des Vorstandes des Beirates beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat tritt wenigstens einmal jährlich zu einer vom Vorstand des Beirates einzuberufenden Sitzung zusammen. Er nimmt dabei den Jahresbericht des Vorstandes der HG für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen.

 

Auflösung

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn er ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der VWI-Vorstand ist vorher zu informieren.

Im Falle der Auflösung der HG fällt das vorhandene Vermögen dem VWI zu, insofern dieser zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt ist der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verwendungszweck unter Beachtung der Gemeinnützigkeit. Im Falle von §11 2/1 gewährt der VWI nach Maßgabe seines Schatzmeisters für das verbleibende Geschäftsjahr Mittel zur Auflösung der HG.

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